Telemediengesetz § 5
Im § 5 des Telemediengesetzes wird für Websites geregelt, welche Angaben ein Anbieter von Diensten auf einer Website machen muss. Insbesondere für Ärzte ergeben sich hieraus besondere Pflichten. Der Link verweist auf eine Website des Bundesministeriums für Justiz.
(Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer
Im § 27 der (Muster-)Berufsordnung der Bundesärztekammer finden sich Hinweise und Richtlinien zur beruflichen Kommunikation für Ärzte und Ausführungen, was für einen Arzt erlaubte Informationen bzw. berufswidrige Werbung ist.
Arzt - Werbung - Öffentlichkeit
Erläuterungen zu den §§ 27 ff. der (Muster-)Berufsordnung
Auf der Website der Bundesärztekammer gibt es einen weiterführenden Aufsatz mit Hinweisen und Erläuterungen zum § 27 der Muster-Berufsordnung der Bundesärztekammer. In diesem Text wird ausgeführt, wie die rechtlichen Vorgaben zum bereich Berufliche Kommunikation und Werbung für Ärzte ausgelegt werden können.
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